LwVfG · Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG Art. 42
Zweiter Abschnitt Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Aus besonderen Gründen kann das Gericht anordnen, daß von der Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise abgesehen wird. Die Entscheidung kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergehen.