LwAusbV 1995 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
LwAusbV 1995 Art. 10Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.