LuftVStG · Luftverkehrsteuergesetz
LuftVStG Art. 10Bemessungsgrundlage
Die Steuer bemisst sich nach der Lage des jeweils gewählten Zielorts und der Anzahl der beförderten Fluggäste.
LuftVStG · Luftverkehrsteuergesetz
Die Steuer bemisst sich nach der Lage des jeweils gewählten Zielorts und der Anzahl der beförderten Fluggäste.