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LuftVStAbsenkV 2012 · Verordnung zur Absenkung der Steuersätze nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes im Jahr 2012

LuftVStAbsenkV 2012 Art. 1Steuersätze 2012

In KraftAmtlicher Text

Als Folge der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2012 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort 1.

in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz

7,50 Euro,

2.

in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz

23,43 Euro,

3.

in anderen Ländern

42,18 Euro.