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LuftVO · Luftverkehrs-Ordnung

LuftVO Art. 29Festlegungen im Funkverkehr

Abschnitt 8 Flug

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist zuständig für die Festlegung 1.

der Funkfrequenzen der Flugverkehrskontrollstellen und der Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst im Sinne der Anhänge SERA.8035, SERA.5005 Buchstabe i und SERA.5025 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,

2.

der Sprechfunkverfahren und der Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung.

(2) Der Funkverkehr wird als Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst durchgeführt. Hierbei sind die nach Absatz 1 Nummer 2 festgelegten Verfahren anzuwenden. Zur Teilnahme am Sprechfunkverkehr im Geltungsbereich dieser Verordnung bedarf es ausreichender Kenntnisse der im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst verwendeten Sprache.