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LuftSiG · Luftsicherheitsgesetz

LuftSiG Art. 1Zweck

Abschnitt 1 Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.