LuftSiG · Luftsicherheitsgesetz
LuftSiG Art. 1Zweck
Abschnitt 1 Allgemeines
Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.