Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

LuftPersV · Verordnung über Luftfahrtpersonal

LuftPersV Art. 88Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren

Unterabschnitt 6 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten

In KraftAmtlicher Text

Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb, die Erteilung, den Umfang, die Gültigkeitsdauer, die Verlängerung und die Erneuerung der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren umfassen: 1.

theoretische und praktische Kenntnisse der Luftfahrttechnik und der Flugsicherheit,

2.

Kenntnisse der einzelnen Flugzeugsysteme,

3.

eine umfassende Flugerfahrung und einen fortlaufenden Einsatz auf Luftfahrzeugen und

4.

eine entsprechende Musterberechtigung.

Die Einzelheiten zu den fachlichen Voraussetzungen nach Satz 1 richten sich nach JAR-FCL 4 deutsch.