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LuftFzgG · Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG Art. 94

Siebenter Abschnitt Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, Verfahren

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Eintragung des Ersatzteillagers kann von Amts wegen gelöscht werden, wenn alle anderen Eintragungen in dem Registerblatt gelöscht sind.

(2) Wird die Eintragung des Ersatzteillagers gelöscht, so soll das Registergericht dies demjenigen bekanntmachen, der bei der letzten Eintragung der Erweiterung eines Registerpfandrechts als Eigentümer des belasteten Luftfahrzeugs eingetragen war.