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LuftFzgG · Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG Art. 79

Siebenter Abschnitt Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, Verfahren

In KraftAmtlicher Text

Ein in der Luftfahrzeugrolle eingetragenes Luftfahrzeug wird in das Register eingetragen, wenn es ordnungsmäßig zur Eintragung angemeldet wird. Anmeldeberechtigt ist, wer als Eigentümer des Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist oder auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Register verlangen kann, sowie der, zu dessen Gunsten ein Schutzvermerk nach § 77 einzutragen ist.