LuftBO · Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
LuftBO Art. 46Betriebsstoffmengen
1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen
Der Unternehmer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die auf jedem Flug mitgeführten Betriebsstoffmengen zu führen. Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen 6 Monate aufzubewahren.