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LPartG · Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

LPartG Art. 11Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft

Abschnitt 2 Wirkungen der Lebenspartnerschaft

In KraftAmtlicher Text

(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.