LFBAG · Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt
LFBAG Art. 3
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt die für das Luftfahrt-Bundesamt zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
(2)
LFBAG · Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt die für das Luftfahrt-Bundesamt zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
(2)