LBG · Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
LBG Art. 67
Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.