LBG · Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
LBG Art. 10
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Für die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulässig.
LBG · Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Für die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulässig.