LA-EG-Saar · Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
LA-EG-Saar Art. 11Kürzung des Grundbetrags der Hauptentschädigung
Erster Titel Ergänzende Vorschriften zu den einzelnen Ausgleichsleistungen
Die Ermächtigung in § 249 Abs. 5 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes gilt auch für die Bestimmungen über die Berechnung des im Saarland belegenen Vermögens.