KVLG 1989 · Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989 Art. 32Auskunftspflicht
Vierter Abschnitt Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft
Für Versicherte und landwirtschaftliche Unternehmer, bei denen versicherungspflichtige Familienangehörige mitarbeiten, gilt § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.