KSKSaV · Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
KSKSaV Art. 15Einberufung
Zweiter Abschnitt Ausschüsse
Zu den Sitzungen des Ausschusses lädt die oder der Vorsitzende in Textform ein.
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Zweiter Abschnitt Ausschüsse
Zu den Sitzungen des Ausschusses lädt die oder der Vorsitzende in Textform ein.