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Verordnung zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen der Wohnsitz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes bei kriegsbedingtem Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete als fortbestehend gilt

In Kraft2 ArtikelText geprüft am 24.10.2026

Inhalt

  1. Art. 1 Wohnsitzfortgeltung
  2. Art. 2 Inkrafttreten