KrW/AbfMeistPrV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung KrW/AbfMeistPrV Art. 12Inkrafttreten In KraftAmtlicher Text Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft. ← Vorherige · Art. 11 Inhalt