KRITISDachG · Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen
KRITISDachG Art. 15Vorrang von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Resilienzpflichten
Konkretisiert die Europäische Kommission durch einen oder mehrere Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2022/2557 die technischen und methodischen Spezifikationen für die Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1, so gehen die Regelungen entgegenstehenden Vorschriften des § 13 und entgegenstehenden Regelungen, die auf Grundlage von § 14 erlassen wurden, vor.