KrimLV · Verordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes
KrimLV Art. 4Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
Für die Laufbahnen nach § 3 Absatz 1 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.