KrimLV · Verordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes
KrimLV Art. 2Schwerbehinderte Menschen
§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen berücksichtigt werden, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden.