KWG · Gesetz über das Kreditwesen
KWG Art. 52Sonderaufsicht
Fünfter Abschnitt Sondervorschriften
Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.
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Fünfter Abschnitt Sondervorschriften
Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.