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KraftStDV · Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

KraftStDV Art. 14Steuererstattung

Abschnitt 3 Ausländische Fahrzeuge

In KraftAmtlicher Text

(1) Ansprüche auf Erstattung der Steuer, die sich auf Grund des § 12 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes ergeben, sind unter Rückgabe der Steuerkarte beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich geltend zu machen.

(2) Als Tag der Beendigung der Steuerpflicht gilt der Tag, an dem der Steuerschuldner die Steuerkarte zurückgibt. § 5 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gilt sinngemäß.