KOV · Verordnung über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen für die Heil- und Krankenbehandlung Versorgungsberechtigter in Versorgungskrankenanstalten der Länder KOV Art. 14 In KraftAmtlicher Text Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. ← Vorherige · Art. 12 Inhalt