KonzVgV · Verordnung über die Vergabe von Konzessionen
KonzVgV Art. 14Umgehungsverbot
Unterabschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Das Verfahren zur Vergabe einer Konzession darf nicht in einer Weise ausgestaltet werden, dass es vom Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen wird oder bestimmte Unternehmen oder bestimmte Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf unzulässige Weise bevorzugt oder benachteiligt werden.