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KonsVerAUTV · Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich

KonsVerAUTV Art. 5Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot

Abschnitt 2 Besteuerung von Abfindungszahlungen

In KraftAmtlicher Text

Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Dienstverhältnisses unterliegen in dem Staat der Besteuerung, der auch für die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war.