KonsG · Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse
KonsG Art. 1Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Honorarkonsularbeamte) sind berufen, -
bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege mitzuwirken,
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Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.