KlempnerAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin
KlempnerAusbV Art. 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Klempners und der Klempnerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe 23 „Klempner“ der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.