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KlaCembAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

KlaCembAusbV Art. 13Prüfungsbereiche

Abschnitt 3 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau

In KraftAmtlicher Text

Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.

Arbeitsauftrag,

2.

Durchführen von Reparaturen,

3.

Stimmen und Intonieren,

4.

Planen und Konstruieren sowie

5.

Wirtschafts- und Sozialkunde.