KlärEV · Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds
KlärEV Art. 11Entschädigungshöchstbetrag
Dritter Abschnitt Entschädigungsleistungen
Der Entschädigungshöchstbetrag für durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm entstehende Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden beträgt pro Schadensfall insgesamt 5 Millionen Deutsche Mark.