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KitaFinHG · Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

KitaFinHG Art. 27Höhe und Aufteilung der Programmkosten

Kapitel 5 Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020 – 2021

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 1 000 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereitgestellt: Land

Verfügungsrahmen (Angaben in Euro)

Baden-Württemberg

136 474 883

Bayern

159 807 943

Berlin

48 860 661

Brandenburg

27 988 743

Bremen

8 480 054

Hamburg

24 996 539

Hessen

76 931 913

Mecklenburg-Vorpommern

17 545 604

Niedersachsen

94 405 509

Nordrhein-Westfalen

217 914 390

Rheinland-Pfalz

48 201 870

Saarland

10 374 559

Sachsen

47 975 344

Sachsen-Anhalt

23 429 714

Schleswig-Holstein

32 832 161

Thüringen

23 780 112

Summe (Deutschland)

1 000 000 000

Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a Absatz 4 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der Länder. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung unter den Ländern einer Umverteilung der Länderanteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel zuzustimmen. Auf Grund der Regelung des § 28 Absatz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern.

(2) Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen betragen.