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KInvFErrG · Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“

KInvFErrG Art. 8Auflösung

In KraftAmtlicher Text

Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2027 aufzulösen. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.