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TierErzHaVerbG · Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen

TierErzHaVerbG Art. 6Mitwirkung der Zollbehörden

Abschnitt 4 Überwachung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung 1.

der Einfuhr und Ausfuhr von Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, und

2.

der Einfuhr von Robbenerzeugnissen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können 1.

Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von a)

Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, bei der Einfuhr und Ausfuhr und

b) Robbenerzeugnissen bei der Einfuhr

zur Überwachung anhalten,

2.

den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften a)

der in § 1 bezeichneten Rechtsakte,

b) dieses Gesetzes oder

c) der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 ergibt, den nach § 1 jeweils zuständigen Behörden mitteilen, und

3.

in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 anordnen, dass Sendungen mit in Nummer 1 bezeichneten Produkten oder Erzeugnissen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde vorgelegt werden.