KfzVersBehStatAnO · Anordnung über die statistische Erfassung der Tarifgruppe B (Behörden) in der Kraftfahrtversicherung KfzVersBehStatAnO Art. 2 In KraftAmtlicher Text Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. ← Vorherige · Art. 1 Inhalt