KfSachvV · Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
KfSachvV Art. 3Zulassung zur Prüfung
Die Anerkennungsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Sie beauftragt den Prüfungsausschuß mit der Durchführung der Prüfung.