KerIndAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie
KerIndAusbV Art. 6Ausbildungsplan
Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Anlagentechnik/Industriekeramikerin Anlagentechnik
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.