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KerIndAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie

KerIndAusbV Art. 25Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Teil 5 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Verfahrenstechnik/Industriekeramikerin Verfahrenstechnik

In KraftAmtlicher Text

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.