KDVErstattV · Verordnung über die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Aufwendungen bei der Anhörung im Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer KDVErstattV Art. 4Inkrafttreten In KraftAmtlicher Text Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Vorherige · Art. 3 Inhalt