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KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB Art. 356Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Unterabschnitt 5 Sonstige Übergangsvorschriften

In KraftAmtlicher Text

Die §§ 45 und 48 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahresberichte und Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Das Gleiche gilt für § 160 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bezugnahme auf § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs.