KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB Art. 286Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
(1) Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren und den Bewerter gelten die §§ 168, 169 und 216 entsprechend.
(2) Für die Häufigkeit der Bewertung gilt § 272 entsprechend.