Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB Art. 157Firma

Unterabschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften

In KraftAmtlicher Text

Die Firma der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft muss abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs die Bezeichnung „geschlossene Investmentkommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung oder eine Übersetzung dieser Bezeichnung enthalten.