KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB Art. 157Firma
Unterabschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
Die Firma der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft muss abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs die Bezeichnung „geschlossene Investmentkommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung oder eine Übersetzung dieser Bezeichnung enthalten.