KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB Art. 137Vorlage von Berichten
Unterabschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften
Einem Anleger wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.
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Unterabschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften
Einem Anleger wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.