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KaffeeStV · Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes

KaffeeStV Art. 15Mitführen der Freistellungsbescheinigung

Abschnitt 6 Zu § 9 des Gesetzes

In KraftAmtlicher Text

Wird Kaffee unter Steueraussetzung im Steuergebiet zu Begünstigten im Steuergebiet befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 13 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.