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KaffeeStV · Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes

KaffeeStV Art. 10Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust

Abschnitt 3 Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes

In KraftAmtlicher Text

Ist Kaffee im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.