JVKostG · Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
JVKostG Art. 15aSchutzschriftenregister
Abschnitt 4 Kostenhaftung
Die Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift schuldet derjenige, der die Schutzschrift eingereicht hat.
JVKostG · Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
Abschnitt 4 Kostenhaftung
Die Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift schuldet derjenige, der die Schutzschrift eingereicht hat.