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JuSchG · Jugendschutzgesetz

JuSchG Art. 16Landesrecht

Abschnitt 3 Jugendschutz im Bereich der Medien

In KraftAmtlicher Text

Die Länder können im Bereich der digitalen Dienste über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz treffen. Die an die Inhalte von digitalen Diensten zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.