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JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

JArbSchG Art. 36Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers

Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung

In KraftAmtlicher Text

Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, so darf ihn der neue Arbeitgeber erst beschäftigen, wenn ihm die Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1) und, falls seit der Aufnahme der Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung (§ 33) vorliegen.