JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
JArbSchG Art. 36Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers
Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung
Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, so darf ihn der neue Arbeitgeber erst beschäftigen, wenn ihm die Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1) und, falls seit der Aufnahme der Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung (§ 33) vorliegen.