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JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

JArbSchG Art. 24Arbeiten unter Tage

Zweiter Titel Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, 1.

soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist,

2.

wenn sie eine Berufsausbildung für die Beschäftigung unter Tage abgeschlossen haben oder

3.

wenn sie an einer von der Bergbehörde genehmigten Ausbildungsmaßnahme für Bergjungarbeiter teilnehmen oder teilgenommen haben

und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.