JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
JArbSchG Art. 15Fünf-Tage-Woche
Erster Titel Arbeitszeit und Freizeit
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.